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   FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12   

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FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12 (https://dejure.org/2014,9949)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2014 - 4 K 150/12 (https://dejure.org/2014,9949)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 4 K 150/12 (https://dejure.org/2014,9949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung von und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei Pflichtverletzung durch einen Beförderer gemäß Art. 204 ZK nach der Sechsten Richtlinie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung von und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei Pflichtverletzung durch einen Beförderer gemäß Art. 204 ZK nach der Sechsten Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat auf das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 06.09.2012 (C-28/11) erkannt:.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 06.09.2012 (C-28/11) steht fest, dass die Zollschuld für die streitgegenständlichen Waren gemäß Art. 204 ZK entstanden ist.

    Anders als in dem Fall einer Entziehung eines Gegenstands aus der zollamtlichen Überwachung, die eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK begründet, den der Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit der Überführung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf gleichsetzt hat, tritt bei der hier angesprochenen Pflichtverletzung nicht mehr als eine bloße Beeinträchtigung der zollamtlichen Überwachung ein - wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.09.2012 (C-28/11, Eurogate, Rz. 27 a. E.) ausgeführt hat -, bei der sich die aus dem Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Union ergebende Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedsstaaten gelangen (Rz. 28), gerade nicht verwirklicht.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Aus Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie RL 77/388 EWG geht somit hervor, dass jeder Steuerpflichtige das Recht hat, die Beträge abzuziehen, die ihm für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, Rdnr. 22 ff., m. w. N.).

    Der Senat geht davon aus, dass der Neutralitätsgrundsatz, nach dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, Rdnr. 23), im Umkehrschluss auch den Grundsatz enthält, dass ein Unternehmer nicht mit im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entstandenen Mehrwertsteuer belastet werden soll, von der er sich nicht grundsätzlich wieder entlasten kann.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Insoweit hat der Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung des Falles Harry Winston (Urteil vom 11.07.2013, C-273/12), bei dem Gegenstände durch Raub aus einem Zolllager der dortigen Klägerin der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, zu den entsprechenden Vorschriften in der seit 2007 geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG (Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2) entschieden, dass es sich hierbei um eine vorrangige Sonderregel handelt.
  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der 5. Senat des Finanzgericht Hamburgs hat der Klage mit Urteil vom 19.12.2012 (5 K 302/09) stattgegeben.
  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    a) Aus dem Vorabentscheidungsersuchen, das dem EuGH-Verfahren C-480/12 zugrunde liegt, wird offenbar, dass jedenfalls in den Niederlanden - anders als bisher in Deutschland - bislang davon ausgegangen wird, dass eine Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK - jedenfalls auf der Grundlage der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG - keine Einfuhrmehrwertsteuer nach sich zieht und Einfuhrmehrwertsteuer nicht erhoben wird.
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der ersuchende Senat berücksichtigt weiterhin, dass jüngst noch der Unabhängige Finanzsenat Österreichs durch seine Außenstelle Linz, 1. Senat, mit Berufungsentscheidung vom 05.07.2013 (GZ. RV/1311-L/11) unter Bezugnahme auf die aktuelle Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Art. 168 Buchst. e), aber auch auf Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorläuferrichtlinie RL 77/388/EWG (Urteile vom 06.04.1995, C-4/94, BLP-Group; vom 08.06.2000, C-98/98, Midland Bank; vom 22.02.2001, C-408/98, Abbey national; vom 27.09.2001, C-16/00, Cibo Participations), sowohl entschieden hat, dass der Logistikleistungen erbringende Unternehmer die auf eingeführten Gegenständen lastende Vorsteuer auf keinen Fall abziehen dürfe, auch nicht wenn die Einfuhrmehrwertsteuer durch seine Zollunregelmäßigkeit entstanden sei, als auch erkannt hat, dass die Gesetzeslage so klar sei, dass sich trotz der abweichenden Entscheidungen des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg ein Vorabentscheidungsersuchen in der Frage des Vorsteuerabzugs geradezu verbiete.
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der ersuchende Senat berücksichtigt weiterhin, dass jüngst noch der Unabhängige Finanzsenat Österreichs durch seine Außenstelle Linz, 1. Senat, mit Berufungsentscheidung vom 05.07.2013 (GZ. RV/1311-L/11) unter Bezugnahme auf die aktuelle Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Art. 168 Buchst. e), aber auch auf Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorläuferrichtlinie RL 77/388/EWG (Urteile vom 06.04.1995, C-4/94, BLP-Group; vom 08.06.2000, C-98/98, Midland Bank; vom 22.02.2001, C-408/98, Abbey national; vom 27.09.2001, C-16/00, Cibo Participations), sowohl entschieden hat, dass der Logistikleistungen erbringende Unternehmer die auf eingeführten Gegenständen lastende Vorsteuer auf keinen Fall abziehen dürfe, auch nicht wenn die Einfuhrmehrwertsteuer durch seine Zollunregelmäßigkeit entstanden sei, als auch erkannt hat, dass die Gesetzeslage so klar sei, dass sich trotz der abweichenden Entscheidungen des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg ein Vorabentscheidungsersuchen in der Frage des Vorsteuerabzugs geradezu verbiete.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der ersuchende Senat berücksichtigt weiterhin, dass jüngst noch der Unabhängige Finanzsenat Österreichs durch seine Außenstelle Linz, 1. Senat, mit Berufungsentscheidung vom 05.07.2013 (GZ. RV/1311-L/11) unter Bezugnahme auf die aktuelle Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Art. 168 Buchst. e), aber auch auf Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorläuferrichtlinie RL 77/388/EWG (Urteile vom 06.04.1995, C-4/94, BLP-Group; vom 08.06.2000, C-98/98, Midland Bank; vom 22.02.2001, C-408/98, Abbey national; vom 27.09.2001, C-16/00, Cibo Participations), sowohl entschieden hat, dass der Logistikleistungen erbringende Unternehmer die auf eingeführten Gegenständen lastende Vorsteuer auf keinen Fall abziehen dürfe, auch nicht wenn die Einfuhrmehrwertsteuer durch seine Zollunregelmäßigkeit entstanden sei, als auch erkannt hat, dass die Gesetzeslage so klar sei, dass sich trotz der abweichenden Entscheidungen des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg ein Vorabentscheidungsersuchen in der Frage des Vorsteuerabzugs geradezu verbiete.
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Der ersuchende Senat berücksichtigt weiterhin, dass jüngst noch der Unabhängige Finanzsenat Österreichs durch seine Außenstelle Linz, 1. Senat, mit Berufungsentscheidung vom 05.07.2013 (GZ. RV/1311-L/11) unter Bezugnahme auf die aktuelle Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Art. 168 Buchst. e), aber auch auf Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorläuferrichtlinie RL 77/388/EWG (Urteile vom 06.04.1995, C-4/94, BLP-Group; vom 08.06.2000, C-98/98, Midland Bank; vom 22.02.2001, C-408/98, Abbey national; vom 27.09.2001, C-16/00, Cibo Participations), sowohl entschieden hat, dass der Logistikleistungen erbringende Unternehmer die auf eingeführten Gegenständen lastende Vorsteuer auf keinen Fall abziehen dürfe, auch nicht wenn die Einfuhrmehrwertsteuer durch seine Zollunregelmäßigkeit entstanden sei, als auch erkannt hat, dass die Gesetzeslage so klar sei, dass sich trotz der abweichenden Entscheidungen des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg ein Vorabentscheidungsersuchen in der Frage des Vorsteuerabzugs geradezu verbiete.
  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 285/09

    Einfuhrabgaben/Zollrecht: EuGH-Vorlage: Zollschuldentstehung infolge fehlender

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12
    Mit Beschluss vom 25.11.2010 (4 K 285/09) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    bb) Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung auf Instanzgerichte (Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012 - 5 K 302/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 562, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 18.02.2014 - 4 K 150/12, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 519) verweist, lässt sie außer Betracht, dass die in diesen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von EuGH und BFH (s. oben III.2.) nicht vereinbar ist.
  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 151/16

    Zollrecht/Insolvenzrecht: Zur Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess im

    Nach Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat das Verfahren von Amts wegen unter dem Aktenzeichen 4 K 150/12 wiederaufgenommen.

    Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (4 K 150/12) hat der Senat das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • VG Gießen, 28.03.2012 - 4 L 184/12
    Dem Antragsgegner wird einstweilen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zur Geschäftsnummer 4 K 150/12.GI, untersagt, den mit Zustellung der Klageschrift vom 31. Januar 2012 übermittelten Erhebungsbogen "Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensus 2011, Stichtag: 9. Mai 2011" des Antragstellers an das Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten.

    Am 1. Februar 2012 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die zur Geschäftsnummer 4 K 150/12.GI geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    "Zuständige Behörde für Zensus 2011"

    Über die weiteren Klageverfahren (Az. 4 K 101/12, 4 K 150/12 vormals 4 K 285/09, 4 K 151/12 vormals 4 K 7/10 und 4 K 152/12 vormals 4 K 8/10) ist noch nicht entschieden.
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